PSV-Schutz für regulierte Pensionskassen

Fachinformation der DGbAV – Deutsche Gesellschaft für betriebliche Altersvorsgung

Aufgrund einer Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes wurde der deutsche Gesetzgeber gezwungen, auch Zusagen von Pensionskassen gegen Insolvenz oder teilweise Leistungsunfähigkeit zu sichern. Es kam in der Vergangenheit nämlich vor, dass Rentner durch Rentenkürzungen einer Pensionskasse wesentliche Teile ihrer Betriebsrente verloren und der zur Aufstockung verpflichtete Arbeitgeber nicht zahlungsfähig war.

Regulierte Pensionskassen können Leistungskürzungen in ihrer Satzung vorsehen und durchführen. Aufgrund der Niedrigzinsphase an den Kapitalmärkten und hohen Garantieversprechen waren verschiedene Pensionskassen in den letzten Jahren zu diesem Schritt gezwungen (z.B. Kölner Pensionskasse, Pensionskasse der Caritas, Deutsche Steuerberater-Versicherung – Pensionskasse der steuerberatenden Berufe).

Sie spielen aber eine untergeordnete Rolle für mittelständische Arbeitgeber, da diese überwiegend von Versicherern gegründete und über Protektor abgesicherte, deregulierte Pensionskassen nutzen (46 Mrd. € Deckungsmittel). Diese Versorgungsansprüche sind nicht gegen Insolvenz zu sichern.

Die betroffenen regulierten Pensionskassen haben, nach den Deckungsmitteln des Jahres 2018, mit 109 Mrd. € den größten Anteil an den gesamten Deckungsmitteln aller Pensionskassen (175 Mrd. €).

Deregulierte Pensionskassen, von Versicherungsunternehmen gegründete Pensionskassen, Pensionskassen der Tarifvertragsparteien (z.B. SOKA-Bau) und Pensionskassen in der Rechtsform der Aktiengesellschaft sehen in ihren Satzungen keine Leistungskürzungen vor. Sie und die Arbeitgeber sind somit von den rechtlichen Änderungen nicht betroffen. Das Gleiche gilt für Pensionskassen, welche Mitglied bei Protektor, dem Sicherungsfonds der deutschen Lebensversicherer, sind. 

Somit sollte jeder Arbeitgeber mit seinem Berater und Betreuer der betrieblichen Altersvorsorge gemeinsam prüfen, ob ihn die neuen Regelungen überhaupt betreffen.

Die gesetzlichen Änderungen der §§ 7 – 14 BetrAVG führen in zwei Schritten zu zusätzlichen Beiträgen an den PSV (Pensionssicherungsverein a.G.) für betroffene Arbeitgeber. Ab 2021 müssen zum Ausgleichsfonds des PSV Beiträge gezahlt werden und ab 2022 beginnt die Sicherungspflicht mit voller Beitragspflicht.

Der PSV sichert die Ansprüche der Arbeitnehmer, wenn die Pensionskasse und der Arbeitgeber ausfallen. Leistet die Pensionskasse einen Teil der Zusage, dann stockt der PSV den Betrag entsprechend auf.

Für Altersrenten wird der Beitrag (ab 2022 übrigens auch für Pensionsfonds) wie folgt ermittelt:

Für Anwärter:
Zugesagte Jahresrente oder 10 % des zugesagten Kapitals = Beitragsbemessungsgrundlage x PSV-Beitragssatz = Beitrag
(Bsp.: 2.000,00 € x 4,5 ‰ = 9,00 €)

Für Rentner:
Jahresrente x Altersfaktor gemäß Anlage 1 zum EStG x 20 % x PSV-Beitragssatz = Beitrag
(Bsp.: 2.000,00 € x 11 (bei 67 J. Mann) x 20 % x 4,5 ‰ = 19,80 €)

Wir gehen davon aus, dass die betroffenen Pensionskassen ab 2021 entsprechende Kurzgutachten erstellen und den Arbeitgebern zusenden werden, damit von diesen die fristgerechte Meldung an den PSV erfolgen kann.

Für beitragspflichtige Arbeitgeber entsteht aufgrund vorhandener regulierter Pensionskassenverträge somit zusätzlicher Aufwand. Diese PSV-Beiträge sind zusätzliche Kosten für die bAV ohne Mehrwert. Arbeitgeber mit Verträgen in der Einzahlungsphase können somit durchaus geneigt sein, die Kosten und den Aufwand möglichst gering zu halten, indem sie für Neuverträge oder weitere Einzahlungen andere Versorgungsträger oder Durchführungswege nutzen.

Ulf Kesting

bAV-Ökonom (EBS)
Fachwirt für Finanzberatung (IHK)
Fachberater der DG-Gruppe AG zur bAV und Clearing-Stelle
Dozent an der IHK Akademie Schwaben
Mitglied der Prüfungsausschüsse: Versicherungsfachleute, Finanzanlagenfachleute der IHK Schwaben